Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.01.2024 – 1 KN 140/21Zitiert von 1
- VGH Hessen, 26.05.2020 – 9 C 2796/16.NZitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 30.10.2025 – 1 ME 37/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 – 3 S 2989/21Zitiert von 2
- VG München, 03.07.2019 – M 9 K 18.3944Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 05.05.2025 – 1 KN 121/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 16.01.2025 – M 11 K 22.2433
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2022 – 3 S 470/22Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 22.10.2021 – 17 L 1720/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78b WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78b#abs-1 (1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/78b#abs-2 (2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.